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Spassbaron insolvent: Was sind meine Rechte als Kunde? Wie bekomme ich mein Geld wieder?
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Spassbaron insolvent: Was sind meine Rechte als Kunde? Wie bekomme ich mein Geld wieder?

Leider geschieht es immer wieder, dass der wirtschaftliche Erfolg bei Unternehmen ausbleibt und sie deswegen Insolvenz anmelden müssen. So leider auch jüngst geschehen bei unserem Partner spassbaron.de (Aktenzeichen 36e IN 710/13). Leidtragende sind dann neben den Mitarbeitern vor allem die Gläubiger in Form von Kunden, Lieferanten und Partnern (auch wir gehören zu den Gläubigern).

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UPDATE vom 17.05.2013: Die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verantwortliche Kanzlei Hilgers & Partner in Berlin hat uns heute telefonisch bestätigt, dass die Kanzlei als Gutachter für ein mögliches Insolvenzverfahren eingesetzt wurde. Das Gutachten hat ergeben, dass das Verfahren mangels Masse eingestellt wird/wurde. Als Gläubiger (wie wir es auch sind) wird man also voraussichtlich kein Geld mehr sehen.

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In diesem Artikel wollen wir Ihnen erklären, was die Rechte von Kunden bei der Insolvenz eines Gutschein-Verkäufers sind.
Was passiert, wenn ein Gutschein-Verkäufer plötzlich Insolvenz anmeldet? Was kann der Kunde mit bereits gekauften Gutscheinen machen? Verfallen diese Gutscheine einfach oder gibt es doch noch eine Möglichkeit den Kaufpreis zurückerstatten zu lassen? Und an wen soll ich mich am besten wenden? Und was sind überhaupt die Rechte des Kunden? Hier werden die wichtigsten Fragen zum Thema beantwortet!

FAQ: Gutschein-Verkäufer insolvent – Was wird aus den Gutscheinen?

Frage: Warum ist spassbaron.de insolvent / pleite?
Antwort: Das Insolvenzverfahren muss eröffnet werden, wenn der Schuldner (spassbaron.de) den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr nachkommen kann. Kennzeichen sind die akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Genaue Details sind uns aktuell noch nicht bekannt.

Frage: Welche Ansprüche habe ich bei einem Insolvenzverfahren von spassbaron.de? An wen kann man sich mit einer nicht erhaltenen Leistung wenden?
Antwort: Bei allen Fragen zu Gutscheinen und Einlösefristen soll man sich direkt an den spassbaron.de wenden. Da der Gutscheinausteller jedoch bereits Insolvenz angemeldet hat, bleibt nur noch die Möglichkeit, das ausgebliebene Leistungsversprechen (Wert des Gutscheins als Forderung) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Sobald dieser bekannt ist, kann man ihn unter dem Aktenzeichen 36e IN 710/13 beim zuständigen Insolvenzgericht erfragen.

Frage: Was passiert mit dem bereits erworbenen Gutschein bei Insolvenz des Händlers? Ist er verpflichtet den Wert des Gutscheins zu erstatten?
Antwort: Die Einlösung von Gutscheinen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist problematisch, da man aller Wahrscheinlichkeit nach nicht der einzige Kunde mit diesem Problem ist. Den Leistungsanspruch aus dem Gutschein kann im Fall einer Insolvenz des Händlers schriftlich beim zugeteilten Insolvenzverwalter gültig gemacht werden. Dessen Aufgabe ist es, in einem gesetzlich geregelten Verfahren eine Quote zu ermitteln, nach der die Gläubiger des Schuldners gleichmäßig akzeptabel ausgezahlt werden können. In der Regel ist aber oftmals nur noch mit einem Bruchteil des ursprünglichen Gutscheinwerts zu rechnen. Meist verlaufen derartige Forderungen auch im Sand, da bei geringem Schuldnervermögen einfach nichts mehr zu holen ist.

Frage: Wie erfahre ich, wer der Insolvenzverwalter von spassbaron.de (Experience Media GmbH) ist?
Antwort: Sobald dieser bekannt ist, kann man ihn unter dem Aktenzeichen 36e IN 710/13 beim zuständigen Insolvenzgericht erfragen. Wir werden den Insolvenzverwalter, sobald er benannt ist, hier und auf unserer Facebook-Seite nennen (werden Sie Fan von erlebnisgeschenke.de, um benachrichtigt zu werden).

Frage: Wie lange kann es dauern, bis man als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren an einen Teil seines Geldes kommt?
Antwort: Häufig verstreichen Monate bis eine Quote und eine damit verbundene Auszahlung bei einem Insolvenzverfahren stattfindet. Es kann aber auch passieren, dass nur noch so wenig Geld vorhanden ist, dass man als Gläubiger leer ausgeht.

Frage: Wie kann ich mich in Zukunft vor solch einem Insolvenzfall schützen?
Antwort: Leider lässt sich eine Insolvenz nie vollkommen ausschließen. Die Gefahr einer Insolvenz ist jedoch bei jungen, noch nicht etablierten und somit noch nicht lange am Markt befindlichen Unternehmen tendenziell größer als bei den Marktführern. In unserem großen Vergleichstest können Sie sich einen Eindruck davon machen, wie lange die einzelnen Erlebnisgeschenke-Anbieter schon auf dem Markt sind. Mit großen Anbietern wie mydays und Jochen Schweizer reduzieren Sie diese Gefahr sicherlich – diese sind seit 10 Jahren erfolgreich am Markt.

Weitere allgemeine Fragen zu Gutscheinen

Frage: Was sind Gutscheine? Habe ich wirklich einen Gutschein gekauft?
Antwort: Bei Gutscheinen handelt es sich laut § 807 BGB um Inhaberkarten und -marken. Der Gutschein ist somit eine Urkunde, die einen Anspruch auf Leistung dokumentiert. Das bedeutet, dass der Aussteller des Gutscheins sich gegenüber dem Inhaber des Gutscheins (Kunde) verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen. Dieser kann wiederum grundsätzlich auch die Leistung vom Gutscheinaussteller einfordern.

Frage: Wie lange ist ein Gutschein gültig? Kann er verfallen?
Antwort: Mit der Ausstellung eines Gutscheins entsteht direkt ein Anspruch auf die versprochene Leistung. Der in der Urkunde dokumentierte Leistungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren laut § 196 BGB. Dennoch kann ein Gutschein vom Gutscheinaussteller auch zeitlich befristet werden. Allerdings darf die vom Händler gesetzte Frist nicht zu kurz bemessen sein, da dies sonst einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden gleichkommt.

Frage: Ist der Händler verpflichtet nach Ablauf der Einlösefrist des Gutscheins den Gutscheinwert zu erstatten?
Antwort: Der Gutscheinhändler steht auch nach Ablauf der Einlösefrist in der Pflicht dem Kunden gegenüber. Es verfällt jedoch der Anspruch des Gutscheininhabers, den Gutschein gegen Waren bzw. Leistungen des betreffenden Anbieters einzulösen. Der Händler muss bei Rückgabe des abgelaufenen Gutscheins den Geldwert zurückerstatten, da er sich sonst ungerechtfertigt bereichern würde. Er hat lediglich das Recht, etwa 25 bis 30 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises einzubehalten, um den entgangenen Gewinn bei fristgerechter Gutscheineinlösung auszugleichen.

Frage: Was passiert, wenn dem Kunden die Ware des Geschäfts, in dem er den Gutschein einlösen kann, nicht gefällt?
Antwort: In diesem Fall sieht es für den Kunden nicht allzu gut aus. Der Händler ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den Wert des Gutscheins auszubezahlen.

Frage: Hat man Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwertes?
Antwort: Einen Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwerts haben Gutscheininhaber nur, wenn der Händler dies ausdrücklich zusagt. Bleibt nach der Gutscheineinlösung noch ein Teilbetrag übrig, ist der Gutscheinanbieter nicht verpflichtet den Restwert auszuzahlen.

Frage: Was passiert, wenn der Gutschein verloren geht?
Antwort: Das Gutscheindokument sollte immer gut aufbewahrt werden. Der Gutscheininhaber hat nur Anspruch auf der darin schriftlich versprochenen Leistung, wenn das Dokument vorgezeigt werden kann.

Hinweis: Wir haben die Antworten so sorgfälltig wie möglich recherchiert, können aber dennoch keine Gewähr für deren Richtigkeit übernehmen. Im Zweifelsfall sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Christian

Autor: Christian


Christian ist einer der beiden Gründer von erlebnisgeschenke.de und interessiert sich seit jeher für den Freizeitmarkt. Er ist leidenschaftlicher Angler und treibt sich am liebsten in der Natur rum.

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